Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen (gültig ab 1.12.1995)
1. | Benutzung des Fahrzeugs |
1.1. | Der mit dem KFZ-REFERAT geschlossene Vertrag berechtigt den Vertragspartner, das Fahrzeug während der vertraglich vereinbarten Zeit zu benutzen. Der Mieter ist verpflichtet, dass Fahrzeug sorgfältig zu behandeln. |
1.2. | Das Fahrzeug darf nicht zu gewerblichen Zwecken benutzt, nicht weitervermietet und nicht zu Renn- und Sportfahrten benutzt werden. |
1.3. | Nur die im Vertrag ausdrücklich benannten Fahrer sind berechtigt, das Fahrzeug zu führen. |
1.4. | Fahrten mit dem KFZ/LKW ins
Ausland dürfen nur mit dem Einverständnis des KFZ-REFERATES unternommen werden. |
2. | Mietpreis und Berechnung |
2.1. | Die Kosten des Mieters setzten sich zusammen aus dem Preis des vereinbarten Zeitraums (Grundgebühr) und dem Preis für die zurückgelegte Strecke (Kilometer). |
2.2. | Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. |
2.3. | Es gelten die jeweils durch Aushang bekannt gemachten Tarife. |
3. | Vertragsschluss und Rücktritt |
3.1. | Nur bei Vertragsabschluss können Fahrzeuge verbindlich reserviert werden. Dazu müssen vorliegen: - gültiger Personalausweis/ polizeiliche Anmeldebestätigung - der gültige Führerschein des Fahrers - eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Mietkosten sowie eine Kaution. |
3.2. | Nach Vertragsschluss wird dem Mieter ein Abholschein ausgehändigt. |
3.3. | Der Mieter kann bis zu sieben Tage vor dem Fahrtantritt kostenfrei von dem Vertrag zurücktreten. Tritt er zu einem späteren Zeitpunkt zurück, so wird eine Stornogebühr erhoben. Es gelten die durch Aushang bekannt gemachten Stornosätze. |
3.4. | Erfolgt der Rücktritt weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn, so muss der Mieter den Preis der Grundgebühr des vereinbarten Zeitraums entrichten. |
3.5. | Das KFZ-REFERAT ist berechtigt, den Vertrag aus folgenden Gründen zu kündigen: - aus unverschuldetem, nicht rechtzeitig zu behebenden Schaden - bei Nichterfüllung oder nachträglichem Wegfall der gem. Zi. 3.1. und 4.3. erforderlichen Vertragsunterlagen. |
4. | Übergabe des Fahrzeugs |
4.1. | Erscheint der Mieter nicht zum vertraglich vereinbarten Übergabetermin, so ist das KFZ-REFERAT berechtigt, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten. |
4.2. | Die Übergabe der Wagenpapiere und -schlüssel erfolgt grundsätzlich in den Räumen des KFZ-REFERATES. |
4.3. | Beim Abholen des Wagens sind vorzulegen: - der Führerschein des Fahrers - der Abholschein |
4.4. | Bei Fahrtantritt überprüft der Mieter/Fahrer: - die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs - den km-Stand (muss mit dem Fahrtenbuch übereinstimmen) - den Benzinstand (ist ein Fahrzeug nicht vollgetankt, so ist dies bei Fahrtantritt an einer Tankstelle in der Nähe nachzuholen. Gegen Vorlage der Tankquittung werden die Kosten zurückerstattet.) - den äußeren Zustand des Wagens. |
4.5. | Unregelmäßigkeiten und Schäden sind dem KFZ-REFERAT sofort zu melden. Andernfalls hat der Mieter zur Vermeidung seiner Haftung zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Für den durch die Nichtanzeige verursachten Schaden haftet der Mieter in jedem Fall. |
5. | Während der Fahrt |
5.1. | Aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Mieters/Fahrers gegenüber dem gemieteten Fahrzeug, ergibt sich insbesondere für Langstreckenfahrten die Verpflichtung zur Ölkontrolle. Sollte der Ölstand unter Minimum fallen, so ist der Mieter/Fahrer verpflichtet Öl nachzufüllen. Gegen Vorlage der Quittung werden die Kosten erstattet. |
5.2. | Sollten sich während der Fahrt Anzeichen einer Schädigung des Fahrzeuges bemerkbar machen, ist der Fahrer verpflichtet, umgehend Maßnahmen zur Abhilfe bzw. Begrenzung des Schadens einzuleiten. |
6. | Verhalten bei Unfällen und Schäden |
6.1. | Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall sofort die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. |
6.2. | Unregelmäßigkeiten und Schäden sind dem KFZ-REFERAT sofort zu melden. Andernfalls hat der Mieter zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. |
6.3. | Reparaturen dürfen nur nach Absprache mit dem KFZ-REFERAT durchgeführt werden. |
7. | Rückgabe und Abrechnung |
7.1. | Bei Fahrtende ist der Wagen in Frankfurt vollzutanken. Das ist mit der Tankquittung nachzuweisen. Danach ist der Wagen auf den vorgesehenen Platz abzustellen. |
7.2. | Nach Fahrtende müssen im Fahrtenbuch eingetragen werden: Datum / Uhrzeit / Fahrbereich / km-Stand / Tankangaben / leserlicher Name des Fahrers. |
7.3. | Wagenschlüssel und -papiere, etc., müssen pünktlich im KFZ-REFERAT abgegeben werden. Dabei wird der Vertrag abgerechnet. |
7.4. | Eine Nutzung des Fahrzeugs über den vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus, ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des KFZ-REFERATES möglich. |
7.5. | Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges ist für jede folgende Mietperiode der volle Mietpreis zu entrichten. Darüber hinaus haftet der Mieter für eventuell anfallende Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung. |
7.6. | Generell haftet der Mieter bei Verletzung des unter den vorliegenden Bedingungen geschlossenen Vertrages für alle daraus entstehenden Kosten. |
7.7. | Alle Ansprüche an das KFZ-REFERAT verjähren sechs Monate nach Vertragsschluss. |
8. | Versicherungsschutz |
8.1. | Die Fahrzeuge sind vollkaskoversichert. Dies schließt jedoch eine Selbstkostenbeteiligung des Mieters im Schadensfalle ein, deren aktuelle Höhe durch Aushang im KFZ-REFERAT bekannt gemacht ist. |
8.2. | Der Mieter haftet für: |
- von ihm oder seinem Fahrer verschuldete Unfallschäden am gemieteten und gegnerischen Fahrzeug beschränkt auf den Betrag der Selbstkostenbeteiligung (gilt für Kasko- und Haftpflichtschäden) - Schäden unbeschränkt, sofern er oder sein Fahrer diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben - eine entsprechende Entschädigung für den Ausfallzeitraum des beschädigten Fahrzeugs und/oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung. - unfallbedingte Folge- und Sachfolgeschäden (insbesondere Versicherungsprämienerhöhung); die Geltendmachung bleibt dem KFZ-REFERAT vorbehalten. |
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8.3. | Der Vermieter haftet: |
- für die dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden - für Sach- und Vermögensschäden, sofern sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. - insbesondere nicht dafür, dass ein bei Übergabe funktionstüchtiges und verkehrsicheres Fahrzeug während der Mietdauer infolge eines technischen Defekts für den vorgesehenen Zweck nicht weiter benutzt werden kann. - ebensowenig für alle weitergehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund. |
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9. | Schlussbestimmung und Gerichtsstand |
9.1. | Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. |
9.2. | Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. |
KFZ-Referat Autovermietung
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